Vor Beginn einer Psychotherapie
Vorgespräche (Probatorik)
Die ersten Sitzungen (bis zu fünf Sitzungen) dienen dazu herauszufinden, ob eine ambulante Psychotherapie indiziert ist, welche Behandlungsmethode geeignet ist (ich bin kognitiver Verhaltenstherapeut, s.a. Behandlungsangebot) und ob die Herstellung einer vertrauensvollen Beziehung zwischen Therapeut und Patient/in gelingt.
Kostenübernahme
Wenn Sie sich für eine Psychotherapie entscheiden, werde ich Sie über das weitere Vorgehen aufklären. Bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung werden die Kosten in der Regel vollständig von der Krankenkasse bzw. -versicherung übernommen.
Abhängig von Ihrer Krankenkasse bieten sich folgende Optionen:
• Private Krankenversicherungen:
Eine Psychotherapie durch einen approbierten psychologischen Psychotherapeuten, wie ich es bin, wird in der Regel von Ihrer privaten Krankenkasse übernommen. Die Form der Kostenübernahme wird aber sehr unterschiedlich gehandhabt. Bitte klären Sie daher mit Ihrer Versicherung vorher ab, wie die Rahmenbedingungen für Psychotherapie in Ihrem
Tarif sind. Ihre Krankenkasse wird Ihnen sofort die erforderlichen Formulare zuschicken. Dann können wir gemeinsam gemäß den Satzungen Ihrer Krankenversicherung die Psychotherapie beantragen bzw. durchführen. Das Honorar wird dabei nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten berechnet.
• Gesetzliche Krankenversicherungen:
Aktuell: Aufgrund frustrierender Erfahrungen mit gesetzlichen Krankenkassen bei der Beantragung von Psychotherapie in der Kostenerstattung in der letzten Zeit habe ich mich entschieden, derzeit dieses Verfahren nicht anzubieten. Ich habe Selektivverträge mit der BKK mkk, Bkk PwC, BKK WF & Bahn BKK. Bei diesen 4 gesetzlichen Krankenkassen ist eine Therapie bei bestimmten Störungsbildern möglich. Schreiben Sie mich für nähere Informationen gerne an.
Da ich selbst eine Privatpraxis führe und im Moment aufgrund der rechtlichen Begrenzung nicht mit "Kassenzulassung" arbeite, behandle ich gesetzlich Krankenversicherte im Kostenerstattungsverfahren nach § 13.3 SGB V: Kann Ihre Krankenversicherung Ihnen innerhalb eines zumutbaren Zeitrahmens keinen Therapieplatz bei einem Vertragsbehandler anbieten, so ist sie gehalten, die Kosten für eine Behandlung in einer Privatpraxis wie der meinen zu übernehmen.